![]() |
Mitglied beim Hauptverband der Eingetragen: seit 3.2.2003 |
Dipl.-HTL-Ing. Helmut Sprongl
Geburtsjahr:1954
Adresse: Untere Kirchberggasse 13a
A - 7000 Eisenstadt / Kleinhöflein
Allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger
eingetragen für
| 65.05 | Hochspannungsanlagen (Schaltanlagen, Trafostationen, Freileitungen, Kabel und dazugehörige Betriebsmittel) |
| 65.20 | Niederspannungsanlagen (Verteilnetze, Verbraucheranlagen, Schutzmaßnahmen) |
Spezialgebiet: Anschluss und Versorgung elektrischer Betriebsmittel und Anlagen
mit elektrischer Energie
Auszug aus den Standesregeln:
1.1 Der gerichtliche Sachverständige ist ein unabhängiges, zur
Objektivität und Unparteilichkeit verpflichtetes Hilfsorgan des Gerichtes
und als solches Teil der Rechtspflege. Er hat sich sowohl bei seiner Tätigkeit
als Sachverständiger im Auftrag eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde
als auch in seinem Beruf und außerhalb seiner Berufsarbeit vorwurfsfrei
zu verhalten und alles zu unterlassen, was das Vertrauen und die Achtung der
Parteien und der Öffentlichkeit seiner Sachverständigenfunktion
gegenüber schmälern könnte. Er hat die Ehre und das Ansehen
seines Standes zu wahren.
1.2 Der Sachverständige hat die mit seinem Eid (§ 5 Abs. 1 SDG)
übernommenen Verpflichtungen bei jeder Sachverständigentätigkeit,
in wessen Auftrag sie auch immer erfolgt, sorgfältig und gewissenhaft
einzuhalten. Er hat daher sowohl im Verfahren vor den Gerichten und den Verwaltungsbehörden,
aber auch als Privatgutachter die Gegenstände eines Augenscheins sorgfältig
zu untersuchen, die gemachten Wahrnehmungen aus Augenschein und Aktenlage
treu und vollständig anzugeben und den Befund und das Gutachten nach
bestem Wissen und Gewissen und nach den Regeln der Wissenschaft, der Kunst,
der Technik, des Gewerbes oder seines Fachgebiets abzugeben.
3.1 Im Punkt 1.2 ist die Verpflichtung des Sachverständigen festgehalten, die im Sachverständigeneid übernommenen Verpflichtungen auch bei der Erstattung von Privatgutachten einzuhalten. Bei allen Privatgutachten hat der Sachverständige seinen Auftraggeber anzuführen oder zumindest einen ausdrücklichen Hinweis in sein Gutachten aufzunehmen, daß er den Auftrag für dieses Gutachten von privater Seite erhalten hat.
